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Internet-Geschäfte - Rechtliche Grundlagen

Verfasst: 22.11.12 - 02:50
von mod_allach
hier kommen ja unter anderem immer wieder fragen wegen internet-geschäft und eventl. folgen. viele dieser fragen sind in meinen augen grundsätzliches. aber da diese fragen kommen, denk ich das wohl doch ein bedarf da ist. und damit ein paar stolperfallen erst gar nicht auftauchen, dacht ich schreib mal bisserl was zusammen. ich gehe hier jetzt aber nicht auf shop-software oder konzepte ein, sondern grundlegende sachen damit man sich rechtlich relativ sicher im internet als geschäftsmann/frau bewegt.

1) als erstes mal der domainname. zum einen soll er zwar einfach zu merken sein, aber zum andren ist es auch gefährlich wen man aus versehen namensrechte bzw. markenrechte verletzt. deswegen einfach mal vorher unter http://www.dpma.de - der webseite des deutschen patent- und markenamtes - schauen ob der gewünschte name nicht vielleicht schon geschützt ist. das gilt übrigens auch für ähnliche, verwechselbare begriffe, z.b. benq und benk. grundsätzliches zum domainrecht findet man übrigens auch unter http://www.domain-recht.de

2) das "ungeliebte" impressum. je nach gericht und fall werden bei verstößen gegen pflichtangaben bei einem impressum streitwerte von 5.000 bis 50.000 euro festgesetzt. das ist in deutschland der fall, weil es keine behörde gibt die diese pflichten überwacht, aber abmahnungen sind sowieso meist schneller. hier soll der markt sich selber überwachen und damit die regeln eingehalten werden kann es auch schnell richtig teuer werden. was muß also in ein impressum?
Vor- und Nachname,
Namen der Gesellschaft,
vollständige ladungsfähige Anschrift (keine Postfach-Adresse),
Vertretungsberechtigten bei Gesellschaften
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich Telefon-, Faxnummer und EMail-Adresse
ggfs. Angaben der Aufsichtsbehörde bei Tätigkeiten, die der behördlichen Genehmigung bedürfen (z.B. bei Ärzten, Architekten, Rechtsanwälten, Steuerberatern)
ggfs. Handels-, Vereins- oder sonstige Registereintragung einschließlich der Registernummer
Umsatzsteueridentifikationsnummer soweit vorhanden
die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie den diese verleihenden Staat
Angabe der berufsrechtlichen Regelungen einschließlich der Fundstelle.
Steuernummer inkl. Finanzamt
ein komplettes impressum hilft aber auch dem shop-betreiber selber, ein potentieller kunde will sich natürlich informieren mit wem er es zu tun hat, findet er dann kein oder nur ein unvollständiges impressum wird er skeptisch und kauft womöglich woanders ein.

das gilt übrigens auch für kommerzielle ebay-anbieter!

wichtig ist auch wo das impressum zu finden ist, laut einem urteil vom bundesgerichtshof muß das impressum "unmittelbar" erreichbar sein, also nicht irgendwo versteckt oder erst lange scrollen. ob es impressum oder kontakt heißt ist übrigens egal.

urteil zur impressumspflicht: Landgericht Düsseldorf AZ 12 O 310/03
urteil des bgh: http://www.haerting.de/downloads/pdfs/B ... 228_03.pdf

3) wen man einen webshop aufmacht und waren oder dienstleistungen für kunden anbietet, hat man zahlreiche informations- und belehrungspflichten. so kann ein Kunde z.b. online bestellte ware binnen 14 tagen zurückgeben. ausgenommen sind u.a. reisen, lebensmittel, entsiegelte datenträger z.b. musik-CDs oder DVDs und speziell für den Kunden angefertigte produkte. über das widerrufsrecht ist der kunde vor vertragsschluss zu belehren und zwar in der so genannten textform, z.b. per eMail mit der angebotsbestätigung oder auch nochmaligen hinweis während des bestellvorgangs (vor abschluß!).

das widerrufsrecht gilt auch bei eBay, wenn Sie dort gewerblich waren versteigern. erfolgt die belehrung nicht oder unvollständig oder fehlerhaft, verlängert sich diese frist noch - in extremfällen bis in die unendlichkeit.

maßgeblich für die richtige form der belehrung und die richtige frist ist der individuelle shop und wann der Vertrag zustande kommt. sinnvoll ist z.b. erst durch eine bestätigung per eMail, selbst wen schon bezahlt wurde.

bei eBay gilt mittlerweile eine frist von einem monat, da eine belehrung in textform vor vertragsschluss technisch nicht möglich ist (KG Berlin, AZ: 5 W 156/06; Hanseatisches Oberlandesgericht, AZ: 3 U 103/06). die musterwiderrufsbelehrung des bmj (bundesministeriums der justiz) sollte deswegen angepasst werden, es sind schon einige firmen erfolgreich abgemahnt worden weil sie auch auf ebay von 14 tagen reden. zusätzlich ist es rechtlich offen ob es für den kunden dann überhaupt eine frist gibt, da die wiederrufsbelehrung ja keine salvatorische klausel hat und somit die komplette wiederrufsbelehrung als nicht gültig gilt. am besten die frist auf einen monat erhöhen und die belehrung über den beginn der widerrufsfrist anpassen. beispiel: http://www.internetrecht-rostock.de/wid ... t-ebay.htm

im eigenen internetshop hingegen kann die 14-tägige frist gelten, je nachdem wie bestellvorgang und vertragsabschluss gestaltet sind. das kriterium ist, daß der verbraucher vor vertragsschluss in textform ordnungsgemäß und vollständig über sein widerrufsrecht belehrt wurde.

nach urteil das langerichts coburg das ein onlineshop-betreiber (egal ob webshop oder ebay) auch dann den widerruf des käufers nicht deshalb ausschließen, weil die originalverpackung des produktes fehlt. ausnahmen hab ich ja schon oben geschrieben.

4) die kundeninformationen. jeder kunde ist über bestimmte informationen in kenntnis zu setzen, das ist gesetzlich verankert. welche infos im einzelnen?
Identität des Unternehmers (über impressum)

Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Preis inklusive aller Preisbestandteile und zusätzlich anfallender Versandkosten (beim artikel)

Information des Verbrauchers darüber, wie und wann der Vertrag zustande kommt
Ansprechpartner für Reklamationen, Informationen zum Kundendienst und zur Gewährleistung (spätestens bei der bestellung, auch in den agb)

Einzelheiten zur Zahlung und Lieferung. ausreichend ist, dass der Verbraucher die Angaben per Link aufrufen kann entschied der BGH im Juli 2006 (AZ: I ZR 228/03). (den link aber beim produkt und nicht irgendwo)
es muss nicht sein, das der kunde während des bestellvorgangs zwingend über alle gesetzlich vorgeschriebenen vorvertraglichen informationen stolpert, insbesondere wen sie schon beim artikel standen (lieferzeit etc.). die in andren punkten genannten vorschriften bleiben davon unberührt.

5) die AGBs - allgemeinen geschäftsbedingungen. am besten verwenden abgs nur dann verwenden, wenn man vom gesetz (BGB) abweichen will – ansonsten geht man nur ein unnötiges abmahnrisiko ein. man könnte wegen unwirksamer klauseln abgemahnt werden. So darf man bei der gewährleistungsfrist beim verkauf von neuwaren gegenüber verbrauchern nicht von den gesetzlich vorgesehenen 2 jahren abweichen. bei gebrauchten waren muss die gewährleistung mindestens ein jahr betragen. auch die risiken beim transport sind gesetzlich vorgeschrieben, es trägt der shopbetreiber.

6) fotos, pläne, musik... wen man mit fremden grafiken, bildern, produktfotos oder karten arbeitet darf man eins nicht vergessen: es ist verboten, urheberrechtlich geschützte werke ohne zustimmung des rechteinhabers im internet zu veröffentlichen.

bei hintergrundmusik sollte man an die GEMA denken.

auch für produktfotos oder logos von herstellerfirmen muss man erst die genehmigung des herstellers oder des fotografen einholen, auch wen man direkt bei diesen firmen einkaufen sollte. wenn man die produkte für den eigenen warenkatalog selbst fotografiert ist man eigentlich auf der sicheren seite - wie die fotos ausschauen und wirken kann ein andres thema sein.

einen stadtplan (z.b. wegen anfahrtsweg) sollte man nur dann in die webseite einbauen, wenn die genehmigung des rechteinhabers der karte vorliegt. viele anbieter im internet stellen sowas für private homepages kostenlos zur verfügung - bei kommerziellen seite schaut es oftmals komplett anders aus.

Links in der webseite. viele webseiten arbeit mit haftungsausschlüssen wie:
...Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage und machen uns ihre Inhalte nicht zueigen....
oder ähnlichen. diese pauschalen haftungsausschlüsse haben rechtlich keinerlei wirkung. im gegenteil, man könnte sogar daraus schließen, dass weil so ein disclaimer verwendet wird, man schon davon ausgeht dass auf den verlinkten Seite illegale Angebote sind und man sich deshalb davon distanziert. das landgericht hamburg entschied schon im mai 1998 (Az.: 312 O 85/9 8-) :
Der alleinige Hinweis, dass der Autor eines fremden beleidigenden Textes dafür verantwortlich sei
stellt ebenfalls keine ausreichende distanzierung von dem inhalt dar. in diesem zusammenhang kann man aktuell auch einige entscheidung bezüglich foren sehen.

umso erstaunlicher ist es das sich so viele webseiten sich auf das urteil des landgerichts hamburg beziehen. eine pauschale antwort auf die frage nach der haftung für verlinkte inhalte gibt es leider nicht. es kommt halt auf die konkreten umstände an. am besten nur webseiten verlinken von deren inhalt man sich selber überzeugt hat - und dies regelmäßig immer wieder macht.


ich hoffe das ein gewisser einblick gewonnen werden konnte, kurzgefasst hier nochmal die häufigsten stolpersteine eines webshops:
-Fehlendes oder falsches Impressum
-Kein Widerrufsrecht eingeräumt
-Fehlende oder falsche Belehrung über das Widerrufsrecht
-Fehlende oder falsche Preisangabe, etwa Angabe von Nettopreisen, wenn auch Verbraucher Waren erwerben können oder fehlende Endpreisangabe
-Fehlende Angabe von Versandkosten
-Unvollständige Kundeninformationen, etwa fehlende Information des Verbrauchers darüber, wann der Vertrag konkret zustande kommt
-Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, etwa Ausschluss der Gewährleistung gegenüber Verbrauchern
-Vereinbarung einer unversicherten Lieferung auf Risiko des Verbrauchers.
aber auch wen man sich an alles hält und versucht so gut wie möglich zu informieren, abmahnungen können trotzdem kommen. Wie soll man sich also beim eingang einer abmahnung verhalten?
Prüfen Sie, ob der Vorwurf berechtigt ist. Nicht selten ist das nicht der Fall. Wenden Sie sich dann an einen spezialisierten Rechtsanwalt und bitten Sie um eine Erstberatung. Sind Sie der Ansicht, dass die Abmahnung gerechtfertigt ist, unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung. Sofern Sie die Abmahnung ignorieren, droht Ihnen ein gerichtliches Verfahren.
ch hoffe mit diesem "kleinen" beitrag ein paar grundsätzliche sachen möglichst verständlich erklärt zu haben und vielleicht erspart sich ja der eine oder die andre unnötige kosten.